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   LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - L 11 KR 4915/07   

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https://dejure.org/2009,8960
LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - L 11 KR 4915/07 (https://dejure.org/2009,8960)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.12.2009 - L 11 KR 4915/07 (https://dejure.org/2009,8960)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Dezember 2009 - L 11 KR 4915/07 (https://dejure.org/2009,8960)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Krankenversicherung - behindertes Kind - Hilfsmittel - Ausstattung mit einem Kraftknotensystem zur sicheren Beförderung in Kraftfahrzeugen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenerstattung für ein selbst beschafftes Hilfsmittel - Kraftknoten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesenen Person auf Kostenerstattung für ein selbst beschafftes Hilfsmittel; Anforderungen an die Anpassung eines Hilfsmittels an den bei seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu wahrenden Sicherheitsstandard als ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für die Ausstattung eines behinderten Kindes mit einem Kraftknotensystem

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 6/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - L 11 KR 4915/07
    Dieser Anspruch kann als notwendige Änderung eines Hilfsmittels im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch die Versorgung mit einem Kraftknotensystem umfassen (so ausdrücklich BSG, Urteile vom 20. November 2008 - B 3 KN 4/07 KR R = Breithaupt 2009, 879; B 3 KR 6/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 19 Rdnr 10; B 3 KR 16/08 R = veröffentlicht in juris Rdnr 12 ff.).

    Das BSG hat in den genannten Entscheidungen vom 20. November 2008 (aaO) entschieden, dass "notwendige Änderung" im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch die Anpassung eines Hilfsmittels an den bei seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu wahrenden Sicherheitsstandard ist.

    Der Senat folgt in diesem Zusammenhang der Rechtsprechung des BSG, wonach Versicherte Anspruch auf Hilfe zur Mobilität über den Nahbereich hinaus haben, wenn sie nur im Rollstuhl sitzend an der Schülerbeförderung teilnehmen und anders der allgemeinen Schulpflicht nicht genügen können (BSG, Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 6/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 19 Rdnr 15).

    Deshalb fällt die Pflicht zur sicherheitstechnischen Ausstattung des Rollstuhls in den Verantwortungsbereich des Trägers, der den Versicherten bzw Leistungsbezieher mit dem Hilfsmittel zu versorgen hat und nicht - wie die Beklagte meint - in die Zuständigkeit dessen, der für den Transport aufkommt (vgl hierzu BSG, Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 6/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 19 Rdnr 16).

    Dies schließt aber nicht aus, zur Feststellung des allgemein anerkannten Standes der Technik auch DIN-Normen heranzuziehen, denn sie spiegeln den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wieder und bieten deshalb einen besonderen Anhalt dafür, was nach der Verkehrsauffassung zu beachten ist (vgl BSG, Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KR 6/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 19 Rdnr 18 mwN).

    Wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 20. November 2008 (aaO) zutreffend entschieden hat, entspricht die DIN-Norm 75078-2 dem derzeit allgemein anerkannten Stand der Technik, und es hat sich bislang in einem objektivierbaren Verfahren auch nicht ergeben, dass diese der fachlichen Überprüfung nicht standhält.

    Sollte sie der Auffassung sein, dass der der Klägerin zur Verfügung gestellte Rollstuhl für die Anbringung eines Kraftknotensystems nicht geeignet sei, so wäre sie im Übrigen verpflichtet, der Klägerin einen entsprechenden Rollstuhl zur Verfügung zu stellen (vgl hierzu auch BSG, Urteile vom 20. November 2008 - B 3 KN 4/07 KR R = Breithaupt 2009, 879; B 3 KR 6/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 19 Rdnr 15).

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen zur

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - L 11 KR 4915/07
    Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. November 2008 (B 3 KR 7/08 R) ergebe sich nun auch eindeutig die Leistungspflicht der Beklagten.

    Zwar sehe sie nach dem Urteil BSG vom 20. November 2008 (B 3 KR 7/08 R) die Sache aus leistungsrechtlicher Sicht für entschieden an.

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 14/07 R

    Krankenversicherung - kein Raum für sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - L 11 KR 4915/07
    Die Klägerin hat sich ausweislich der Rechnung des Sanitätshauses G. GmbH vom 27. Juli 2005 die begehrte Leistung erst am 13. Juli 2005 (Tag der Lieferung) besorgt, nachdem sie zuvor die Beklagte eingeschaltet und ihre Entscheidung hierüber abgewartet hatte (vgl hierzu BSG, Urteil vom 2. November 2007 - B 1 KR 14/07 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 15 mwN).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - L 11 KR 4915/07
    g) Die rechtswidrige Vorenthaltung der Naturalleistung durch die Beklagte war auch wesentliche Ursache für die Selbstbeschaffung der Klägerin (vgl hierzu BSG, Urteil vom 4. April 2006 - B 1 KR 5/05 R = BSGE 96, 161 Rdnr 24).
  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - L 11 KR 4915/07
    Eine Zuständigkeit des Beigeladenen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) scheitert bereits daran, dass die Beklagte auch nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) als zuerst angegangener Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zur Klägerin leistungspflichtig ist, da sie als zuerst angegangener Rehabilitationsträger eine Weiterleitung des Antrags innerhalb der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht vorgenommen hat und demzufolge die Zuständigkeit nach allen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen auf sie übergegangen ist (vgl hierzu BSG, Urteil vom 20. November 2008 - B 3 KN 4/07 KR R = Breithaupt 2009, 879 ; Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7 Rdnr 28 ff).
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - L 11 KR 4915/07
    Dieser Anspruch kann als notwendige Änderung eines Hilfsmittels im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch die Versorgung mit einem Kraftknotensystem umfassen (so ausdrücklich BSG, Urteile vom 20. November 2008 - B 3 KN 4/07 KR R = Breithaupt 2009, 879; B 3 KR 6/08 R = SozR 4-2500 § 33 Nr. 19 Rdnr 10; B 3 KR 16/08 R = veröffentlicht in juris Rdnr 12 ff.).
  • VG Stuttgart, 13.01.2004 - 12 K 1648/03

    Rollstuhl; Kraftknotensystem; Erstattung durch die Krankenkasse; Hilfsmittel

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 15.12.2009 - L 11 KR 4915/07
    Sie verwies ua auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2004 (Az: 12 K 1648/03), ergangen in einem Erstattungsstreitverfahren zwischen einer Krankenkasse und dem Sozialhilfeträger, in dem die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten eines Kraftknotensystems verpflichtet wurde.
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